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# § 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
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(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
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(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
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"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."
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