# § 54 Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis (1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art. (2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis: "Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."