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# § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
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(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
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(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
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1.im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
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2.Auszahlungen an den Betreuten.
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