# § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1.im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2.Auszahlungen an den Betreuten.