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# § 3
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Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
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1.um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
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wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
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2.um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
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wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,
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3.um 5 vom Hundert zu erhöhen,
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wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,
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4.um 10 vom Hundert zu erhöhen,
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wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.
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