# § 3 Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils 1.um 10 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt, 2.um 5 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt, 3.um 5 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt, 4.um 10 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.