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# § 12 Übergangsvorschriften
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(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.
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(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
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