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# § 78 Beteiligte
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Beteiligte sind
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1.Antragsteller und Antragsgegner,
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2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
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3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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