# § 78 Beteiligte Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner, 2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.