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lawgit/laws_md/agrarservmeistprv/§3.md

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# § 3 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.