# § 3 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile 1.Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.