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# § 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume
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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
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(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
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(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.
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(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
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