# § 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume (1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden. (5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.