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lawgit/laws_md/sgb2_48afkv/§4.md
2026-06-18 21:08:02 +00:00

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# § 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
[Tabelle]
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
[Tabelle]
2.die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
[Tabelle]
3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
[Tabelle]
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
[Tabelle]
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.