# § 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit (1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: [Tabelle] „Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen. (2) Ergänzungsgrößen sind: 1.die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: [Tabelle] 2.die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: [Tabelle] 3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: [Tabelle] es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; 4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: [Tabelle] es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.