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2026-06-18 21:08:02 +00:00

897 B

§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:

[Tabelle]

„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

[Tabelle]

2.die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

[Tabelle]

3.die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

[Tabelle]

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; 4.die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

[Tabelle]

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.