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lawgit/laws_md/schregdv/§16.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

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# § 16
Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;
2.bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.