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# § 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union
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(1) Muss Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn
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1.es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
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2.der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
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3.der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.
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(2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach § 4 entspricht.
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