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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BC0A0026"><norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BC0A0026"><metadaten><jurabk>BerRehaGAnpV 2026</jurabk><amtabk>BerRehaGAnpV 2026</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-06-17</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 188</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ab dem 1. Juli 2026</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BC0A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>BerRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BC0A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>BerRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 303 Euro angepasst.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BC0A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>BerRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026"><norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-06-19</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 186</zitstelle></fundstelle><langue>Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>Die V tritt gem. § 3 am 1.10.2027 außer Kraft</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 3a Absatz 1 bis 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst war:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Lohnuntergrenze</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt als Mindestentgelt im Sinne von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu zahlen (Mindestentgelt).</P><P>(2) Das Mindestentgelt beträgt: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA><!-- SPLIT UMBAU : [Text: vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August 2026: ][Element: <Split/>
][Text: 14,96 Euro,]--><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0"><tgroup cols="2"><colspec align="left" colname="leftSplit"/><colspec align="right" colname="rightSplit"/><tbody Class="Split"><row><entry colname="leftSplit">vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August 2026:</entry><entry colname="rightSplit" valign="bottom">14,96 Euro,</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA><!-- SPLIT UMBAU : [Text: vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027: ][Element: <Split/>
][Text: 15,33 Euro,]--><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0"><tgroup cols="2"><colspec align="left" colname="leftSplit"/><colspec align="right" colname="rightSplit"/><tbody Class="Split"><row><entry colname="leftSplit">vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027:</entry><entry colname="rightSplit" valign="bottom">15,33 Euro,</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA><!-- SPLIT UMBAU : [Text: vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027: ][Element: <Split/>
][Text: 15,87 Euro.]--><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0"><tgroup cols="2"><colspec align="left" colname="leftSplit"/><colspec align="right" colname="rightSplit"/><tbody Class="Split"><row><entry colname="leftSplit">vom 1. April 2027 bis zum 30. September 2027:</entry><entry colname="rightSplit" valign="bottom">15,87 Euro.</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD></DL></P><P>(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund von anderen Tarifverträgen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.</P><P>(4) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag Referenzort ist Frankfurt am Main des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt. Auf Verlangen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 91 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026BJNE000400000"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BA0A0026BJNE000500000"><metadaten><jurabk>LohnUGAÜV 7</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026"><norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><amtabk>7. PflegeArbbV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-03-03</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 58</zitstelle></fundstelle><kurzue>Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung</kurzue><langue>Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Aufh</standtyp><standkommentar>Die V tritt gem. § 6 dieser V mit Ablauf d. 30.9.2028 außer Kraft</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung fallen, und den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.</P><P>(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben. Sie gilt nicht für <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende und Studierende nach dem Pflegeberufegesetz,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2).</LA></DD></DL></P><P>(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben in folgenden Bereichen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Verwaltung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Haustechnik,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Küche,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>hauswirtschaftliche Versorgung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäudereinigung,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Empfangs- und Sicherheitsdienst,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Garten- und Geländepflege,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Wäscherei sowie</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>Logistik.</LA></DD></DL></P><P>(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in Absatz 3 genannten Bereichen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.</P><P>(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Mindestentgelt</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Mindestentgelt beträgt <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2026: 16,52 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2027: 16,95 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL>Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1 <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2026: 17,80 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2027: 18,26 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL>Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2 <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2026: 21,03 Euro brutto je Stunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab dem 1. Juli 2027: 21,58 Euro brutto je Stunde.</LA></DD></DL></P><P>(2) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz, zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben, wobei die Ausbildungsdauer mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) entspricht. Die Ausbildung kann im Ausland abgeschlossen worden sein. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedenfalls auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Buchstabe g der in Satz 1 genannten Eckpunkte auf Anweisung des Arbeitgebers durchführt.</P><P>(3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.</P><P>(4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.</P><P>(5) Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes wird ein Mindestentgelt gemäß den nachstehenden Grundsätzen gezahlt. Die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erreichen. Bereitschaftsdienste leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, deren Umfang über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgeht, werden mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 vergütet. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.</P><P>(6) Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 1 leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 vergütet.</P><P>(7) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000400000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Fälligkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Mindestentgelt nach § 2 Absatz 1 wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.</P><P>(2) Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden können abweichend von Absatz 1 auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Falle einer Überschreitung der in Satz 1 genannten Obergrenze gilt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung dieser Arbeitsstunden die jeweilige Regelung nach Absatz 1. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des darauf entfallenden Mindestentgelts oder durch bezahlte Freizeitgewährung erfolgen.</P><P>(3) Die Obergrenze von 225 Arbeitsstunden nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten in einer Arbeitszeitkontenvereinbarung vereinbart ist. Der Anspruch auf die Vergütung von Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto eingestellt wurden und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach Satz 1 ausgeglichen wurden, wird mit Ablauf des für diese Arbeitsstunden geltenden Ausgleichszeitraums fällig.</P><P>(4) Vereinbarungen über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung bleiben unberührt.</P><P>(5) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die zum Zeitpunkt der Beendigung nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat abzugelten.</P><P>(6) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000500000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Mehrurlaub</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer jahresdurchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage, je Kalenderjahr neun Tage beträgt (Mehrurlaub). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend.</P><P>(2) Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht. Gesetzlicher Erholungsurlaub ist der bezahlte Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie nach anderen Gesetzen.</P><P>(3) Im Übrigen gelten für den Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000600000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Ausschlussfrist</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000700000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Außerkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215613" doknr="BJNR03A0A0026BJNE000800000"><metadaten><jurabk>PflegeArbbV 7</jurabk><jurabk>7. PflegeArbbV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
</dokumente>

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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026"><norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><amtabk>RWBestV 2026</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-06-16</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 178</zitstelle></fundstelle><kurzue>Rentenwertbestimmungsverordnung 2026</kurzue><langue>Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Bundesregierung verordnet aufgrund <DL Type="Dash"><DT></DT><DD Font="normal"><LA>des § 69 Absatz 1, der §§ 68, 68a, 154a und 255d Absatz 5, der §§ 255e, 255h, 255i und 291b Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist,</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>des § 23 Absatz 4 und des § 26 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist und</LA></DD><DT></DT><DD Font="normal"><LA>des § 44 Absatz 6 und des § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) geändert worden ist:</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2026 1,0000.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000400000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000500000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2026 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0424.</P><P>(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 482 Euro und 1 916 Euro monatlich.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000600000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0B20A0026BJNE000700000"><metadaten><jurabk>RWBestV 2026</jurabk><enbez>Schlussformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundesrat hat zugestimmt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BD0A0026"><norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BD0A0026"><metadaten><jurabk>StrRehaGAnpV 2026</jurabk><amtabk>StrRehaGAnpV 2026</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-06-18</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 189</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ab dem 1. Juli 2026</langue></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.7.2026 +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BD0A0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>StrRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 17a Absatz 1 Satz 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BD0A0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>StrRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260630215614" doknr="BJNR0BD0A0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>StrRehaGAnpV 2026</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Inkrafttreten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.</P></Content></text></textdaten></norm>
</dokumente>

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# AUGOPTMSTRV_2026
**Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gegenstand](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Meisterprüfungsberufsbild](§3.md)
- [§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I](§4.md)
- [§ 5 Meisterprüfungsprojekt](§5.md)
- [§ 6 Fachgespräch](§6.md)
- [§ 7 Situationsaufgabe](§7.md)
- [§ 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I](§8.md)
- [§ 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II](§9.md)
- [§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“](§10.md)
- [§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“](§11.md)
- [§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“](§12.md)
- [§ 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II](§13.md)
- [§ 14 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung](§14.md)
- [§ 15 Übergangsvorschrift](§15.md)

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# § 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk.

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# § 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll die in Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen:
1.Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
a)Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine ergebnisorientierte Gesprächsführung,
b)Beschreiben der Vorgehensweise zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung bei
aa)augenoptischen Anamnesen,
bb)Sehschärfenbestimmungen,
cc)Eingangstesten,
dd)Refraktionsbestimmungen sowie
ee)Binokularprüfungen,
c)Ergebnisse aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b bewerten, jeweils auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion,
d)allgemeine Gegebenheiten, okuläre anatomische Gegebenheiten sowie physiologische Gegebenheiten beschreiben und bewerten,
e)folgende Veränderungen am visuellen System und deren Auswirkungen beschreiben,
aa)entwicklungsbedingte,
bb)altersabhängige,
cc)systemisch bedingte sowie
dd)pathologische,
f)augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen und des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten, beschreiben und erläutern,
g)Risikofaktoren für Augenerkrankungen beschreiben und erläutern,
h)Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte, insbesondere Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren, dokumentieren, analysieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,
i)Korrektionswerte festlegen sowie
j)Notwendigkeit einer Verweisung an eine Ärztin oder einen Arzt beurteilen,
2.Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a)Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Produkten, Maschinen, Werkzeugen, Geräten sowie Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,
b)Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten,
c)Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Qualität der Leistungen, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten,
d)Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen,
e)Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf
aa)die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern sowie
bb)die Vermeidung, Linderung oder Abklärung von Sehstörungen,
f)auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und diese zu Angebotspaketen zusammenfassen, Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen,
g)Dienstleistungspreise und Produktpreise erläutern sowie
h)Leistungen unter Berücksichtigung vorab kalkulierter Preise vereinbaren.

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# § 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, gesundheitliche Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, ästhetische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen:
1.die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungsverfahren, Instandsetzungsverfahren, Messverfahren und Prüfverfahren, den Einsatz von Personal, Material, Produkten, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
b)mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln sowie
c)Handhabungshinweise und Informationen sowohl für Materialien als auch für Produkte leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie Eigenschaften der Materialien erläutern,
2.die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
c)Fehler und Mängel in der Leistungserbringung erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
d)Wirkungsweise von Korrektionsmitteln erklären,
e)Vorgehensweise zur Versorgung mit Korrektionsbrillen beschreiben, insbesondere in Bezug auf
aa)die Sehschärfe,
bb)die Korrektionswirkung,
cc)die Zentrierdaten,
dd)die Fertigungsgenauigkeit sowie
ee)die Toleranzen,
f)Vorgehensweise bei der Durchführung der Funktionsprüfungen der Korrektionsbrille und die Bewertung der Funktionskontrollen beschreiben,
g)Fertigungsverfahren der Korrektionsbrille sowie Vorgehensweise bei der Endanpassung beschreiben,
h)Vorgehensweise zur Versorgung mit Kontaktlinsen beschreiben,
i)Vorgehensweise bei der Kontaktlinsenanpassung beschreiben, insbesondere in Bezug auf
aa)die Sehschärfe,
bb)die Korrektionswirkung,
cc)die anatomischen Gegebenheiten,
dd)die physiologischen Gegebenheiten sowie
ee)die Messdaten,
j)Vorgehensweise bei der Funktionskontrolle der Kontaktlinsen beschreiben,
k)Abgabe der Kontaktlinsen und regelmäßige Funktionskontrollen beschreiben, dabei
aa)die Nachbearbeitung von Kontaktlinsen berücksichtigen sowie
bb)die Einweisung in Handhabung und Pflege sowie die Wirkungsweise von Kontaktlinsenpflegemitteln erläutern sowie
l)Vorgehensweise zur Versorgung mit Sondersehhilfen erläutern,
3.die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)Leistungen dokumentieren,
c)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
d)Vorgehensweise bei Übergabe der Leistung und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
e)Leistungen gegenüber der Kundin oder dem Kunden sowie anderen Kostenträgern abrechnen,
f)Möglichkeiten des Aufbaus und Erhalts von Kundenzufriedenheit sowie der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
g)Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere laufende Funktionskontrollen, erläutern.

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# § 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Augenoptiker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen berufsübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden berufsbezogenen Qualifikationen:
1.betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,
c)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
d)betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
e)Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,
f)Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten, jeweils für standardisierte Leistungen, kalkulieren sowie
g)Preise für standardisierte Leistungen ermitteln und anpassen,
2.Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a)Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
b)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,
c)ein Betriebskonzept entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung und Gesichtspunkten der Qualitätssicherung,
d)Informationen über Produkte des Betriebs sowie das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
e)Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
3.betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
a)Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
b)Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
c)Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
d)Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie
e)medizinproduktbezogene Vorgaben erläutern, insbesondere Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Produkte und Materialien,
4.Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a)Einsatz von Personal disponieren,
b)Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c)Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d)Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie
e)Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Augenoptiker-Handwerk, planen,
5.Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
a)Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,
b)Ausstattung des Betriebs, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung, ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte, logistischer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen,
c)Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte, sozialer Gesichtspunkte sowie hygienischer Gesichtspunkte, planen und begründen,
d)Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen planen,
e)Betriebsabläufe, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen, planen sowie verbessern sowie
f)Lagerhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung von Raumklima, Verfallsdaten sowie hygienischen Gesichtspunkten, planen.

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# § 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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# § 14 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

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# § 15 Übergangsvorschrift
(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 47 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Vorschriften ablegen.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.eine augenoptische Anamnese das systematische Erfragen der für die Leistungserbringung im Augenoptiker-Handwerk relevanten Informationen, insbesondere für
a)eine Refraktionsbestimmung,
b)eine Korrektionsbestimmung,
c)eine optometrische Untersuchung oder
d)eine Versorgung mit Sehhilfen,
2.ein Eingangstest ein orientierender Test zur Prüfung visueller und okulärer Funktionen, insbesondere der Motilitätstest, der Cover-Uncover-Test, die Messung des Konvergenznahpunktes sowie der Pupillenreaktionstest,
3.eine Refraktionsbestimmung die Grundlage für die Beurteilung der Sehleistung, bestehend aus
a)der objektiven Refraktionsbestimmung,
b)der subjektiven Refraktionsbestimmung,
c)dem monokularen Feinabgleich unter binokularen Bedingungen,
d)der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht,
e)der Bestimmung des Visus mit der ermittelten refraktiven Korrektion,
f)der Bestimmung des Nahzusatzes sowie
g)dem Ableiten der Korrektionswerte für eine Sehhilfenverordnung,
4.ein Kostenträger eine natürliche oder juristische Person, welche die Kosten für die Leistungen der Augenoptikerin oder des Augenoptikers übernimmt.

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# § 3 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)der Kostenstrukturen,
b)der Wettbewerbssituation,
c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)der Betriebsorganisation,
e)des Qualitätsmanagements,
f)des Arbeitsschutzrechtes,
g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
h)der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
i)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
5.Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere
a)augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen,
b)Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten,
c)augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten,
d)Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen,
e)Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,
f)Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf
aa)die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern,
bb)die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie
cc)die Empfehlung eines Arztbesuchs,
g)Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei
aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten,
bb)Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten,
cc)Brillen fertigen,
dd)Endanpassungen vornehmen,
ee)Funktionskontrollen durchführen,
ff)Korrektionsbrillen abgeben,
gg)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
h)Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei
aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten,
bb)den vorderen Augenabschnitt bewerten,
cc)Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren,
dd)Kontaktlinsenanpassungen vornehmen,
ee)Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten,
ff)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
gg)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
i)Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei
aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten,
bb)Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren,
cc)Sondersehhilfen fertigen,
dd)Endanpassungen vornehmen,
ee)Funktionskontrollen durchführen,
ff)Sondersehhilfen abgeben,
gg)Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
6.biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
a)anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
b)physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
c)Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen,
d)Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen,
e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
f)den Stand der Technik,
g)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie
h)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.Arten und Eigenschaften von
a)zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie
b)zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,
8.Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
9.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
10.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.

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# § 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.eine Situationsaufgabe nach § 7.

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# § 5 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist der gesamte Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen auszuführen:
1.im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Tätigkeiten durchführen und jeweilige Ergebnisse bewerten und dabei
a)eine augenoptische Anamnese,
b)eine Sehschärfenbestimmung,
c)ein oder mehrere Eingangsteste sowie
d)eine Refraktionsbestimmung für die Ferne, einschließlich der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht und des monokularen Feinabgleichs unter binokularen Bedingungen,
2.im Rahmen der Durchführungsarbeiten den vorderen und hinteren Augenabschnitt inspizieren, die Ergebnisse beurteilen, die notwendigen Messwerte für eine Kontaktlinsenpassung ermitteln sowie die Anpassung der Kontaktlinsen vornehmen mit
a)einer formstabilen Kontaktlinse sowie einer hydrophilen Kontaktlinse oder
b)zwei formstabilen Kontaktlinsen,
3.im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten eine Kalkulation sowie eine Dokumentation erstellen.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
2.die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent und
3.die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Kalkulation und der Dokumentation mit 15 Prozent.

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# § 6 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie optometrische Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte und rechtliche Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Augenoptiker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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# § 7 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:
1.Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
2.Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus
a)einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,
b)einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie
c)einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,
3.im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:
a)Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie
b)Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
(5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.

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# § 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sind und
2.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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# § 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Augenoptiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1.nach Maßgabe des § 10 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Augenoptiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.nach Maßgabe des § 12 „Einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

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# BERREHAGANPV_2026
**Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ab dem 1. Juli 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen
Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 303 Euro angepasst.

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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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laws_md/kmanzv/README.md Normal file
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# KMANZV
**Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Einreichungsverfahren](§1.md)
- [§ 2 Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung](§2.md)
- [§ 3 Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen](§3.md)
- [§ 4 Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen](§4.md)
- [§ 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen](§5.md)
- [§ 6 Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten](§6.md)
- [§ 7 Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen](§7.md)
- [§ 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten](§8.md)
- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md)

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laws_md/kmanzv/§1.md Normal file
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# § 1 Einreichungsverfahren
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen können bei der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(3) Wenn Institute nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 zweckgleiche Anzeigen nach einer anderen Verordnung oder einem anderen Gesetz einzureichen haben und nicht gemäß § 21 Absatz 6 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ausgenommen sind, so haben sie zusätzlich zu den nach den anderen Verordnungen oder Gesetzen einzureichenden Anzeigen lediglich die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung einzureichen.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank sind Anzeigen und Unterlagen elektronisch einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank informieren jeweils auf ihren Internetseiten über die elektronischen Einreichungswege. Im Rahmen der Bestimmungen zur elektronischen Einreichung können die Deutsche Bundesbank oder die Bundesanstalt auf die in Formularen vorgesehenen Unterschriften verzichten. Formulare können durch Erfassungsmasken oder vorgegebene Satzformate der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ersetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank im Rahmen der elektronischen Einreichung bestimmter Anzeigen oder der Vorlage bestimmter Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz festlegen, dass diese lediglich bei einer der beiden Behörden zu erfolgen hat.

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laws_md/kmanzv/§2.md Normal file
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# § 2 Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.
(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
1.die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2.die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,
3.das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,
4.eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,
5.die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und
6.die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

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laws_md/kmanzv/§3.md Normal file
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# § 3 Anzeigen bei bedeutenden Beteiligungen am eigenen Institut und bei passivischen engen Verbindungen
(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1.durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3.unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
4.sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 bis 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 1 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

15
laws_md/kmanzv/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 4 Anzeigen bei aktivischen engen Verbindungen
(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1.durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3.die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder
4.sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind gemäß § 21 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse seit der letzten Anzeige nach Satz 1 nicht geändert haben, bedarf es abweichend von Satz 1 lediglich einer formlosen Bestätigung dieses Sachverhalts unter Verweis auf die letzte Anzeige nach Satz 1.
(3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.
(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
(5) § 3 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

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laws_md/kmanzv/§5.md Normal file
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# § 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen
(1) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
1.eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag,
2.Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3.die Bezeichnung der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,
4.eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
5.die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,
6.die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,
7.den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
8.das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
9.bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,
10.die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Gruppe ist, zu dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Gruppe befindet, zu der das Institut gehört, sofern einschlägig,
11.das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
12.die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,
13.das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht,
14.gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen,
15.gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
a)des Staates, in dem diese beauftragten Unternehmen registriert sind,
b)des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und
c)gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
16.das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch
a)die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, „schwierig“ oder „unmöglich“,
b)die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und
c)die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
17.die Angabe, ob alternative Auslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 16 Buchstabe a vorhanden sind,
18.die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und
19.das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
1.Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
2.Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung zusätzlicher Leistungen,
3.Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4.wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
5.Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,
6.Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens,
7.nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen,
8.Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrags,
9.Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
1.nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen Prozesses,
2.erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen,
3.erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Bundesanstalt oder durch Verstöße des Auslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
4.fehlender oder nur sehr unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
5.erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Institut oder beim Auslagerungsunternehmen,
6.unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Auslagerungsunternehmens,
7.unzureichenden Ressourcen des Auslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozesse,
8.Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
9.fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,
10.drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens,
11.Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunternehmen,
12.Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.

3
laws_md/kmanzv/§6.md Normal file
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# § 6 Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten
Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

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laws_md/kmanzv/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 7 Anzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen
(1) Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern“ der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen“ der Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

3
laws_md/kmanzv/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 8 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3
laws_md/kmanzv/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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@@ -0,0 +1,12 @@
# LOHNUGA_V_7
**Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Lohnuntergrenze](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 2 Lohnuntergrenze
(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt als Mindestentgelt im Sinne von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu zahlen (Mindestentgelt).
(2) Das Mindestentgelt beträgt:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
(3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund von anderen Tarifverträgen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag Referenzort ist Frankfurt am Main des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt. Auf Verlangen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 91 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

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# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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@@ -0,0 +1,16 @@
# NOKBEFABGV
**Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)

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# § 1
(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.

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# § 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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# § 3
(1) Die Zahlungspflicht für die Befahrungsabgaben entsteht mit dem Antritt der Reise durch den Nord-Ostsee-Kanal.
(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtungen bezahlt werden.
(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.

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# § 4
Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

19
laws_md/nokbefabgv/§5.md Normal file
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# § 5
(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
1.bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief
(1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722
(17) oder A.747
(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief
(1969) um 15%;
2.bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
3.bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
4.bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
5.bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
6.bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

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# § 6
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1.Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

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# § 7
(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3 000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.
(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.

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# § 8
§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.

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# PFLEGEARBBV_7
**Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Mindestentgelt](§2.md)
- [§ 3 Fälligkeit](§3.md)
- [§ 4 Mehrurlaub](§4.md)
- [§ 5 Ausschlussfrist](§5.md)
- [§ 6 Außerkrafttreten](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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# § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen. Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben. Sie gilt nicht für
1.Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
2.Auszubildende und Studierende nach dem Pflegeberufegesetz,
3.Auszubildende in einer landesrechtlich geregelten Ausbildung zu einem Assistenz- und Helferberuf in der Pflege sowie
4.Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2).
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben in folgenden Bereichen:
1.Verwaltung,
2.Haustechnik,
3.Küche,
4.hauswirtschaftliche Versorgung,
5.Gebäudereinigung,
6.Empfangs- und Sicherheitsdienst,
7.Garten- und Geländepflege,
8.Wäscherei sowie
9.Logistik.
(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in Absatz 3 genannten Bereichen, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
(5) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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# § 2 Mindestentgelt
(1) Das Mindestentgelt beträgt
1.ab dem 1. Juli 2026: 16,52 Euro brutto je Stunde,
2.ab dem 1. Juli 2027: 16,95 Euro brutto je Stunde.
Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt abweichend von Satz 1
1.ab dem 1. Juli 2026: 17,80 Euro brutto je Stunde,
2.ab dem 1. Juli 2027: 18,26 Euro brutto je Stunde.
Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt abweichend von den Sätzen 1 und 2
1.ab dem 1. Juli 2026: 21,03 Euro brutto je Stunde,
2.ab dem 1. Juli 2027: 21,58 Euro brutto je Stunde.
(2) Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz, zu einem Assistenz- und Helferberuf oder eine vergleichbare Ausbildung in der Pflege abgeschlossen haben, wobei die Ausbildungsdauer mindestens den Vorgaben der Nummer 2 der Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016 B3) entspricht. Die Ausbildung kann im Ausland abgeschlossen worden sein. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedenfalls auch Tätigkeiten nach Nummer 1 Buchstabe g der in Satz 1 genannten Eckpunkte auf Anweisung des Arbeitgebers durchführt.
(3) Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.
(4) Das Mindestentgelt nach Absatz 1 wird auch für Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patientinnen oder Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs gezahlt.
(5) Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes wird ein Mindestentgelt gemäß den nachstehenden Grundsätzen gezahlt. Die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erreichen. Bereitschaftsdienste leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, deren Umfang über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgeht, werden mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 vergütet. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.
(6) Von dieser Verordnung werden Zeiten der Rufbereitschaft nicht erfasst. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 1 leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Im Falle einer Arbeitsaufnahme wird die geleistete Arbeitszeit einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mindestens in Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 vergütet.
(7) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

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# § 3 Fälligkeit
(1) Das Mindestentgelt nach § 2 Absatz 1 wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.
(2) Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden können abweichend von Absatz 1 auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Falle einer Überschreitung der in Satz 1 genannten Obergrenze gilt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung dieser Arbeitsstunden die jeweilige Regelung nach Absatz 1. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des darauf entfallenden Mindestentgelts oder durch bezahlte Freizeitgewährung erfolgen.
(3) Die Obergrenze von 225 Arbeitsstunden nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten in einer Arbeitszeitkontenvereinbarung vereinbart ist. Der Anspruch auf die Vergütung von Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto eingestellt wurden und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach Satz 1 ausgeglichen wurden, wird mit Ablauf des für diese Arbeitsstunden geltenden Ausgleichszeitraums fällig.
(4) Vereinbarungen über Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung bleiben unberührt.
(5) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die zum Zeitpunkt der Beendigung nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat abzugelten.
(6) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

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# § 4 Mehrurlaub
(1) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer jahresdurchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage, je Kalenderjahr neun Tage beträgt (Mehrurlaub). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend.
(2) Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht. Gesetzlicher Erholungsurlaub ist der bezahlte Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie nach anderen Gesetzen.
(3) Im Übrigen gelten für den Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen.

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# § 5 Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

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# § 6 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft.

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# § 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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# RWBESTV_2026
**Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung](§1.md)
- [§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung](§2.md)
- [§ 3 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte](§3.md)
- [§ 4 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro.

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# § 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2026 1,0000.

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# § 3 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2026 19,63 Euro.

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# § 4 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2026 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0424.
(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2026 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 482 Euro und 1 916 Euro monatlich.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

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# SCHAUSRV_2026
**Schiffsausrüstungsverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Zuständige Behörde](§3.md)
- [§ 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung](§4.md)
- [§ 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung](§5.md)
- [§ 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen](§6.md)
- [§ 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken](§7.md)
- [§ 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union](§8.md)
- [§ 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung](§9.md)
- [§ 10 EU-Konformitätsbewertungsverfahren](§10.md)
- [§ 11 EU-Konformitätserklärung](§11.md)
- [§ 12 Steuerrad-Kennzeichen](§12.md)
- [§ 13 Elektronische Kennzeichnung](§13.md)
- [§ 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung](§14.md)
- [§ 15 Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle](§15.md)
- [§ 16 Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle](§16.md)
- [§ 17 Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle](§17.md)
- [§ 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis](§18.md)
- [§ 19 Erteilung der Befugnis](§19.md)
- [§ 20 Änderung einer erteilten Befugnis](§20.md)
- [§ 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle](§21.md)
- [§ 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen](§22.md)
- [§ 23 Zuständigkeit und Aufgaben](§23.md)
- [§ 24 Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde](§24.md)
- [§ 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde](§25.md)
- [§ 26 Pflichten des Herstellers](§26.md)
- [§ 27 Bevollmächtigter für die Europäische Union](§27.md)
- [§ 28 Sonstige Wirtschaftsakteure](§28.md)
- [§ 29 Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung](§29.md)
- [§ 30 Formale Nichtkonformität](§30.md)
- [§ 31 Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen](§31.md)
- [§ 32 EU-Schutzklauselverfahren](§32.md)
- [§ 33 Schiffsbezogene Überwachung](§33.md)
- [§ 34 Einflaggung](§34.md)
- [§ 35 Datenschutzrechtliche Regelungen](§35.md)
- [§ 36 Ordnungswidrigkeiten](§36.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
1.mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
2.die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.
(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

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# § 10 EU-Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Ein Wirtschaftsakteur darf nur Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verkehr bringen, die zuvor ein EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 sowie der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchlaufen hat, das den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen der internationalen Vorgaben hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung erbracht hat.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
1.von einer durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
2.von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabore den Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2017hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien entsprechen.
(4) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Konformitätsbewertungsstelle kann wählen, in welcher der Amtssprachen der Europäischen Union das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. Wenn der Hersteller dies verlangt, ist das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Audits für sein Produkt nach dessen Wahl zumindest auch auf Deutsch oder Englisch durchzuführen. Die dafür anzufertigenden Aufzeichnungen, Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen sowie der Schriftverkehr sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
(5) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Stelle hat diesem auf Verlangen alle Aufzeichnungen und Zertifikate in deutscher Übersetzung vorzulegen.

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# § 11 EU-Konformitätserklärung
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung hat der Hersteller nach der Zulassung eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in der Fassung vom 9. Juli 2008 auszustellen.
(2) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach § 26.
(3) Der Hersteller muss der Schiffsausrüstung eine Kopie der für diese geltenden EU-Konformitätserklärung beifügen. Die Erklärung muss in einer vom Flaggenstaat zugelassenen Sprache und, wenn diese nicht Deutsch ist, zumindest auch in Englisch verfasst sein. Der Schiffseigentümer hat diese Kopie an Bord aufzubewahren, solange sich die Schiffsausrüstung auf dem Schiff befindet.
(4) Der Hersteller muss der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, und, soweit nach anderen Vorschriften erforderlich, weiteren Stellen, die das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Der Hersteller hat die ausgestellten Konformitätserklärungen an die Europäische Kommission für die Datenbank nach Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/90/EU weiterzuleiten.

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# § 12 Steuerrad-Kennzeichen
(1) Der Hersteller muss die nach § 10 Absatz 1 zugelassene Ausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen nach Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 versehen. Das Steuerrad-Kennzeichen ist spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, hat der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Zusätzlich zu dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.

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# § 13 Elektronische Kennzeichnung
(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.
(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.

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# § 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
1.nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder
2.eine deutsche Behörde sein.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.

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# § 15 Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss unabhängig sein. Sie darf zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung, die sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen. Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Schiffsausrüstung bewerten, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesen Verbänden vertreten werden, gelten als unabhängig im Sinne des Satzes 1, sofern sie nachweisen können, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogener Schiffsausrüstung, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, noch die Verwendung solcher Schiffsausrüstung zum persönlichen Gebrauch aus.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, insbesondere keine Beratungsdienstleistungen erbringen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle darf keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.

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# § 16 Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Kategorie von Schiffsausrüstung, für die sie einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
1.das erforderliche Fachpersonal,
2.Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
3.angemessene Regelungen und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und
4.Verfahren zur Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder eine Serienproduktion handelt.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.

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# § 17 Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat sicherzustellen, dass das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Fachpersonal
1.eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für die jeweilige Konformitätsbewertungstätigkeiten befähigt, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat,
2.über Kenntnis der Schiffsausrüstung und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt,
3.die Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
4.Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen an die zu bewertende Schiffsausrüstung hinsichtlich der Risiken für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und der Anforderungen der internationalen Instrumente bezüglich Entwurf, Bau und Leistung der Schiffsausrüstung gemäß der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und
5.die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.
(2) Das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihm im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

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# § 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
1.eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,
2.eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,
3.eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beantragt,
4.ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,
5.ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,
6.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012,
7.ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,
8.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und
9.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.

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# § 19 Erteilung der Befugnis
(1) Hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, so hat es dieser die Befugnis zu erteilen, Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Neben der Überprüfung der eingereichten Unterlagen setzt die Feststellung in der Regel eine vorherige Begutachtung des Antragstellers durch ein Audit vor Ort in dessen Räumlichkeiten voraus. Im Fall einer Erteilung einer Befugnis nach Absatz 1 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Konformitätsbewertungsstelle unter Vorlage der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb folgender Fristen Einwände erheben:
1.innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt, oder
2.innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt.
(4) Die Befugnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat der Europäischen Kommission auf Verlangen Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung der betreffenden Stelle und die Erfüllung der in den §§ 14 bis 17 genannten Anforderungen durch die betreffende Stelle zu erteilen.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
2.„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung;
3.„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
4.„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
5.„bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung, für die Schiffsausrüstung im Rahmen der verbindlichen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 nach den Angaben derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung der Schiffsausrüstung ergibt;
6.„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
7.„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
8.„EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 ausgestellte Erklärung;
9.„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, außer dem Hersteller oder dem Einführer;
10.„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
11.„internationale Instrumente“ die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 genannten Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes in den jeweils geltenden Fassungen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfnormen nach Nummer 19;
12.„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Markt;
13.„Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in der Richtlinie 2014/90/EU festgelegten Anforderungen erfüllt;
14.„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
15.„Markt“ der deutsche Markt;
16.„nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
17.„notifizierte Stelle“ eine in Deutschland nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierte deutsche Konformitätsbewertungsstelle oder eine entsprechend notifizierte Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
18.„Produkt“ ein Gegenstand der Schiffsausrüstung;
19.„Prüfnorm“ eine Prüfnorm für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen oder Einrichtungen festgelegt wurde:
a)dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,
b)dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung,
c)dem Europäischen Komitee für Normung,
d)den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden,
e)der Internationalen Elektrotechnischen Kommission,
f)der Internationalen Fernmelde-Union,
g)der Internationalen Organisation für Normung,
h)der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation,
i)der Kommission nach Artikel 8 und 27 Absatz 6 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
20.„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
21.„Rücknahme“ eine Rücknahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
22.„Rückruf“ ein Rückruf im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
23.„Schiff“ ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das in den Anwendungsbereich der internationalen Instrumente nach Nummer 11 fällt oder einer gesonderten nationalen Ausrüstungspflicht unterliegt und das seewärts einer der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, eingesetzt werden soll mit Ausnahme von Binnenschiffen, wobei im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 dem dortigen „Endnutzer“ das „Schiff“ entspricht;
24.„Schiffsausrüstung“ zulassungspflichtige Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterfallen;
25.„Schiffseigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die nach § 9 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 208) geändert worden ist, verantwortlich für den Betrieb eines Schiffes ist;
26.„Steuerrad-Kennzeichen“ das in Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 beschriebene symbolisierte Steuerrad als Konformitätskennzeichen oder die entsprechende elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
27.„vorhersehbare Verwendung“ die Verwendung von Schiffsausrüstung in einer Weise, die von derjenigen Person, die die Schiffsausrüstung in Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist;
28.„Wirtschaftsakteur“ die in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Schiffsausrüstung nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 unterliegen;
29.„Zulassung“ der erfolgreiche Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen, der einem Wirtschaftsakteur das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung erlaubt und den Hersteller zur Ausstellung der Konformitätserklärung verpflichtet.

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# § 20 Änderung einer erteilten Befugnis
(1) Wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat es die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Insbesondere kann es die Befugnis und die Notifizierung mit Auflagen versehen, aussetzen, einschränken oder widerrufen. Über die getroffenen Maßnahmen hat es unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der erteilten Befugnis und der Notifizierung oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu gewährleisten, dass die bei der Konformitätsbewertungsstelle für die Konformitätsbewertungstätigkeiten angefallenen Unterlagen gesichert werden und eine Fortführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten durch eine andere Konformitätsbewertungsstelle ermöglicht wird.

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# § 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Konformitätsbewertung für Schiffsausrüstung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 unter Berücksichtigung der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchzuführen.
(2) Im Falle einer EG-Baumusterprüfung, Modul B, ist eine der nachfolgenden zusätzlichen Prüfungen erforderlich, bevor die Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:
1.Qualitätssicherung Produktion, Modul D,
2.Qualitätssicherung Produkt, Modul E, oder
3.Prüfung der Produkte, Modul F.
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder Massenfertigungen hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen, Modul G.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre ausgestellten Konformitätsbescheinigungen der Europäischen Kommission für deren Datenbank im Sinne des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 bereitzustellen.
(4) Stellt die Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die in § 26 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen, bis der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.
(5) Hat die Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, hat die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen auszusetzen, einzuschränken oder mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzuziehen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat in der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU geschaffen wurde, mitzuwirken oder muss sich dort vertreten lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dafür zu sorgen, dass ihr Fachpersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes zu melden:
1.jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
2.alle Umstände, die Folgen für die der Konformitätsbewertungsstelle nach § 19 erteilten Befugnis und Notifizierung haben,
3.jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
4.auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat die Konformitätsbewertungsstelle wesentliche Änderungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, vor Anwendung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, gilt diese als genehmigt.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu übermitteln
1.der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und
2.den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für dieselbe Schiffsausrüstung erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

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# § 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
1.sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, und
2.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über die von ihr nach Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die Konformitätsbewertungsstelle ist verantwortlich für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden.
(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.

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# § 23 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU für Schiffsausrüstung im Sinne des § 4 Absatz 1 durchzuführen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat als notifizierende Behörde die Notifizierung von solchen Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, denen es eine Befugnis im Sinne des Absatzes 1 erteilt hat. Es hat bei Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Erteilung der Befugnis sowie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen und der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Es hat die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 sowie der Verpflichtungen nach den §§ 21 und 22 zu überprüfen und die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße zu treffen. Die Überwachung hat sich auch auf von den Konformitätsbewertungsstellen beauftragte Zweigunternehmen und Unterauftragnehmer zu erstrecken. Überprüfungen und Überwachungen beinhalten eine Begutachtung durch ein Audit vor Ort in den Räumlichkeiten der Konformitätsbewertungsstelle. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich von Dokumenten ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf die im Rahmen der Befugniserteilung und der Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen gewonnenen Informationen in nicht personenbezogener Form auch für Zwecke der Marktüberwachung verwenden.

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# § 24 Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde
(1) Die notifizierende Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie hat jede Tätigkeit zu unterlassen, die einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Konformitätsbewertung begründet. Insbesondere darf die notifizierende Stelle im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat durch Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Bezug auf die Befugniserteilung und Notifizierung zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit der erlangten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Befugniserteilung betraut werden.

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# § 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
1.als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
2.der Überwachung nach dieser Verordnung.
Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.

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# § 26 Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts mindestens zehn Jahre lang nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer nicht kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
(2) Der Hersteller hat bei Serienfertigung die durchgängige Konformität der Produkte mit den Vorgaben des § 4 Absatz 1 zu gewährleisten. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Vorgaben, anhand derer die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen. Die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle entscheidet, ob die Änderung der Anforderungen die erneute Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich macht.
(3) Der Hersteller hat seine Produkte zur Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder auf andere Weise zu kennzeichnen und seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle benannt sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(4) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation und Verwendung an Bord beizulegen. Auf Beschränkungen in der Verwendung ist hinzuweisen und auf gute Verständlichkeit der Inhalte zu achten. Beizufügen sind darüber hinaus alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den Anforderungen der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, so hat er unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen. Soweit es zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt erforderlich ist, hat der Hersteller das betroffene Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, hat er außerdem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere zur Nichtkonformität und zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Hersteller hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen.

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# § 27 Bevollmächtigter für die Europäische Union
(1) Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten für die Europäische Union zu benennen.
(2) Der Bevollmächtigte hat
1.die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts für mindestens zehn Jahre nach der Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens bereit zu halten, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung,
2.dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen und
3.mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, zusammenzuarbeiten.

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# § 28 Sonstige Wirtschaftsakteure
(1) Wer Schiffsausrüstung einführt, hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
(2) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen. Sie haben mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammenzuarbeiten.
(3) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegen den Pflichten nach § 26, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Schiff unter der Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union damit ausstatten oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
(4) Alle Wirtschaftsakteure im Sinne dieser Vorschrift haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Zulassung auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben. Der Zeitraum darf keinesfalls kürzer sein als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.

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# § 29 Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie besitzt die Befugnisse nach § 7 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) und kann die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 und nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes ergreifen. Es kann insbesondere den Rückruf und die Rücknahme eines Produkts anordnen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat insbesondere die geeigneten Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 zu ergreifen, wenn bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung mit der Schiffsausrüstung bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ein Risiko für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist oder diese den übrigen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt nach § 4 Absatz 1 nicht entspricht.
(4) Die Marktüberwachung bezieht sich auf Schiffsausrüstung und Unterlagen unabhängig davon, ob sich diese an Bord von Schiffen befinden. Bereits an Bord verbrachte Schiffsausrüstung darf im Rahmen der Überprüfung nicht in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat stichprobenweise in Verkehr gebrachte Schiffsausrüstung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 zu prüfen.

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# § 3 Zuständige Behörde
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.
(2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.

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