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# § 5
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(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
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1.bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief
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(1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722
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(17) oder A.747
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(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief
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(1969) um 15%;
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2.bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
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3.bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;
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4.bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;
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5.bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
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6.bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.
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(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.
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