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lawgit/laws_md/nokbefabgv/§2.md
2026-07-01 21:07:46 +00:00

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# § 2
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.