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2026-07-01 21:07:46 +00:00

190 B

§ 2

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet: 1.wer die Kanalfahrt veranlaßt hat, 2.wessen Fahrzeug den Kanal benutzt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.