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# § 7 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.
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(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:
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1.Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
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2.Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus
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a)einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,
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b)einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie
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c)einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,
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3.im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:
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a)Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie
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b)Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.
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(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.
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(5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.
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