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# § 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen
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(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.
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(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.
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