# § 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen (1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben. (2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.