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391 B
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# § 1
Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:
1.Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.die Europäische Atomgemeinschaft,
3.die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.