# § 1 Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich: 1.Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 2.die Europäische Atomgemeinschaft, 3.die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.