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# § 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
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(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
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1.einer richterlichen Nebentätigkeit,
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2.einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
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3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
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(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.
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