# § 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.einer richterlichen Nebentätigkeit, 2.einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, 3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege. (2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.