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lawgit/laws_md/verpackdg/§11.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

478 B

§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.