# § 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.