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# § 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
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1.als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
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2.der Überwachung nach dieser Verordnung.
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Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.
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