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# § 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.