11 lines
592 B
Markdown
11 lines
592 B
Markdown
# § 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
|
|
|
|
(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
|
|
1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
|
|
2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
|
|
3.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
|
|
4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
|
|
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
|
|
|
|
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
|