# § 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs (1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.