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# § 21 Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen
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(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,
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2.IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,
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3.Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und
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4.Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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