9 lines
361 B
Markdown
9 lines
361 B
Markdown
# § 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung
|
|
|
|
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
|
|
|
|
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
|
|
1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
|
|
2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
|
|
3.die Bewertung der mündlichen Prüfung.
|