# § 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung (1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen. (2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung, 2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und 3.die Bewertung der mündlichen Prüfung.