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lawgit/laws_md/molkmeistprv_2021/§15.md

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# § 15 Struktur des Prüfungsteils
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.Berufsausbildung und
2.Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
1.eine praktische Prüfung nach § 16 und
2.eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.