# § 15 Struktur des Prüfungsteils (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.Berufsausbildung und 2.Mitarbeiterführung. (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.eine praktische Prüfung nach § 16 und 2.eine schriftliche Prüfung nach § 17. (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.