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lawgit/laws_md/molkmeistprv_2021/§15.md

418 B

§ 15 Struktur des Prüfungsteils

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.Berufsausbildung und 2.Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.eine praktische Prüfung nach § 16 und 2.eine schriftliche Prüfung nach § 17.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.