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# § 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
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(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
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1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
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2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
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elektronisch vorzunehmen.
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(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
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