# § 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden (1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist 1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5, 2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten elektronisch vorzunehmen. (2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.