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# § 64 Abschlusszeugnis
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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält
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1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und
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2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
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