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# § 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
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(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.
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(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
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