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# § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
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(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
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(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.
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(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
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(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
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