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# § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
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(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
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(2) Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
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(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
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(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
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(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
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