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# § 33 Ausbildende
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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.
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(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
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(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
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