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# § 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests
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(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
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(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
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