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# § 3 Dienstbehörde
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(1) Dienstbehörde ist
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1.für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
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2.für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.
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(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.
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