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lawgit/laws_md/mdbndverfschvdv/§14.md

505 B

§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben, 2.ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden, 3.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens, 4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.